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Einwohnermeldeamt

Öffentliche Bekanntmachung: Übermittlung von Daten; Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

 

Gemäß § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetz (BMG) wird einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit haben, den regelmäßig oder auf Anfrage durchzuführenden Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen.


Folgende Widerspruchsmöglichkeiten sind hierbei gegeben:

 

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz)


Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten (§ 58 b Soldatengesetz). Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich bis 31.03. Daten (Familienname, Vorname, gegenwärtige Anschrift) zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. (§ 58c Abs. 1 Soldatengesetz)

 

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz)


Von den Meldebehörden werden Daten Familienangehöriger (Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Auskunftssperren, Sterbedatum) an öffentlich-rechtliche Religions-gesellschaften übermittelt. Familienangehörige im diesem Sinne sind der Ehegatte/Lebenspartner, die minderjährigen Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder, die nicht derselben oder in keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zugehörig sind.


Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.

 

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen oder Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz)


Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten (Fam.-Name, Vorname, Doktorgrad, derzeitige Anschrift) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

 

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz)


Die Meldebehörde darf auf Anfrage Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskünfte aus dem Melderegister (Vorname, Familienname, Doktorgrad, Anschrift, Datum und Art des Jubiläums) über Alters- und Ehejubiläen erteilen (§ 50 Abs. 2 BMG). Altersjubiläen sind der 70., jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag.

 

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz)


Adressbuchverlagen dürfen auf Anfrage zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift Auskunft erteilt werden. Die über-mittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden (§ 50 Abs. 3 BMG).


Es wird darauf hingewiesen, dass jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht haben, ihre/seine Daten im Rahmen der vorgenannten Vorschriften [Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetz (BMG)] sperren zu lassen bzw. der Weitergabe zu widersprechen.

 

Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und bedarf auch keiner Begründung.

 

Eine bereits bestehende Übermittlungssperre muss nicht erneuert werden. Diese bleibt vielmehr bis zu einem ausdrücklichen Widerruf durch den Inhaber der Sperre in vollem Umfang bestehen.

 

Bürgerinnen und Bürger können die Übermittlungssperre unter Vorlage eines Ausweises beim Einwohnermeldeamt Wermsdorf zu den regulären Öffnungszeiten eintragen lassen.

 

Es ist ebenfalls möglich, der Datenübermittlung schriftlich oder per E-Mail formlos zu widersprechen. Das entsprechende Formblatt “Antrag auf Eintrag einer Übermittlungssperre” kann von unserer Seite www.wermsdorf.de heruntergeladen werden:


Die oben näher bezeichneten Daten werden von der Meldebehörde gegebenenfalls weitergegeben, falls der Datenübermittlung durch die/den Betroffene/n nicht widersprochen wurde. 


Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Der Widerspruch eines Ehegatten wirkt auch für den anderen Ehegatten.

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